Satzung

ALTE KÖLNER KARNEVALSGESELLSCHAFT

„ SCHNÜSSE TRING“ 1901 e.V.

  

Gesellschaft zur Pflege des kölnischen

Karnevalsliedes und kölnischer Mundart 

 

S A T Z U N G

  

Neufassung vom 11. Juni 2003

Geändert vom 11.09.2003, 09.09.2004, 27.09.2005,
07.09.2006, 16.09.2010, 25.09.2014, 03.02.2022, 01.09.2022, 20.03.2024

 

§ 1      Name und Sitz des Vereins

§ 1.1  Der Verein führt den Namen:

Alte Kölner Karnevalsgesellschaft „Schnüsse Tring“ 1901 e.V., im Folgenden als „Gesellschaft“ bezeichnet. Die Gesellschaft wurde am Sonntag, den 13. Januar 1901 in Köln-Ossendorf gegründet.

§ 1.2  Der Name der Gesellschaft leitet sich ab von dem im Jahre 1859 entstandenen Lied des Kölner Heimatdichters und Komponisten Joseph Roesberg: „Et Schnüsse Tring oder eine moderne Dienstmagd“. Der Originaltext des Liedes befindet sich im Archiv der Stadt Köln. Eine Kopie ist im Archiv der Gesellschaft hinterlegt.

§ 1.3  Die Farben der Gesellschaft sind rot-weiß. Das Emblem der Gesellschaft enthält den stilisierten Kopf der Dienstmagd „Et Schnüsse Tring“ und im Hintergrund die Turmsilhouette des Kölner Doms. Die Gesellschaftskleidung wird in einer Kleiderordnung geregelt.

§ 1.4  Der Sitz der Gesellschaft ist Köln. Sie ist unter der Nummer VR 5545 beim Amtsgericht Köln im Vereinsregister eingetragen.

§ 1.5  Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 54).

§ 2      Zweck der Gesellschaft

§ 2.1  Zweck der Gesellschaft ist
a) die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals
b) die Förderung der Jugendarbeit, insbesondere des karnevalistischen Tanzsports
c) die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 2.2  Die Gesellschaft ist Mitglied im „Festkomitee Kölner Karneval von 1823 e.V.“,
versteht sich als Familiengesellschaft und verwirklicht ihren Satzungszweck
insbesondere durch
a) den Zusammenhalt der Mitglieder und deren Angehörige
b) eine zielgerichtete Jugendarbeit
c) Förderung und Integration der Jugendarbeit
d) Sitzungen und andere karnevalistische Veranstaltungen im Kölner Karneval
e) eine jährliche Teilnahme am Rosenmontagszug
f) die Förderung der Kölnischen Lieder und Sprache
g) die Wahrung der Tradition des Kölner Karnevals
h) die Pflege des örtlichen Brauchtums.

§ 2.3. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2.4  Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft.

§ 2.5  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2.6  Vorstandsmitglieder oder Mitglieder der Gesellschaft, die mit bestimmten Aufgaben betraut sind, können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
Die Höhe legt der geschäftsführende Vorstand unter Mitwirkung der jeweils gewählten Kassenprüfer fest.

§ 2.7  Mitglieder- soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden- und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto, Kommunikationskosten.

Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres geltend zu machen. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

§ 3      Mitgliedschaft

§ 3.1  Mitglied kann jede unbescholtene, natürliche Person werden. Ein Antrag zur Aufnahme in die Gesellschaft muss schriftlich an die Geschäftsstelle der Gesellschaft gerichtet werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Die Satzung der Gesellschaft wird mit Eintritt uneingeschränkt anerkannt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages teilt der geschäftsführende Vorstand die Gründe für die Ablehnung mit. Aufnahmeanträge von Personen unter 18 Jahren müssen von deren gesetzlichem Vertreter mit unterzeichnet werden.

§ 3.2  Der Vorstand der Gesellschaft kann Mitglieder und andere Personen, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung eines Ehrenpräsidenten der Gesellschaft und eines Senatsehrenpräsidenten obliegt auf Vorschlag des Präsidenten der Mitgliederversammlung.

§  4     Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4.1  Alle Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben das aktive Wahlrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht steht ihnen ab dem 18. Lebensjahr zu. Von allen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern wird erwartet, dass sie die Gesellschaft durch aktive Mitarbeit fördern und sich für die ideellen Ziele einsetzen. Hierzu gehört auch die Teilnahme an Veranstaltungen und die Pflege eines harmonischen Vereinslebens in der Familiengesellschaft.

§ 4.2  Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres an den Schatzmeister zu entrichten. Erfolgt die Aufnahme während des Jahres, wird der Jahresbeitrag anteilmäßig fällig.

§ 4.3  Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag besondere Beitragssätze festlegen. Dies gilt insbesondere für Jugendliche, Schüler, Auszubildende, Studenten, Grundwehr- und Zivildienstleistende.

§ 4.4  Ehrenmitglieder sind von Aufnahmegebühr und Beitrag freigestellt. Eine Erstattung früher geleisteter Zahlungen ist nicht vorgesehen. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

§ 5      Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

-die Mitgliederversammlung

-der Vorstand

§ 6      Geschäftsführender Vorstand

§ 6.1  Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1. Der Präsident, zugleich 1. Vorsitzender

Dieser führt den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen. Er leitet die Veranstaltungen und repräsentiert die Gesellschaft. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und koordiniert dessen Arbeit. Er beruft die Mitglieder des erweiterten Vorstandes und den Senatspräsidenten in den Vorstand. Er führt den Schriftwechsel nach innen und außen.

2. Der Vizepräsident, zugleich 2. Vorsitzender

Er vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall und auf dessen Anweisung in allen Befugnissen und Obliegenheiten. Der Präsident kann ihm Aufgaben, die der Führung und der Repräsentation der Gesellschaft dienen, übertragen.

3. Der Senatspräsident

Er vertritt im geschäftsführenden Vorstand die Interessen des Senats zur Unterstützung und Förderung der Gesellschaft. Er arbeitet eng mit dem Präsidenten zusammen.

4. Der Geschäftsführer

Er leitet die Geschäftsstelle und ist für die laufende Information der Mitglieder, des Senats, des Großen Rates, der Tanzgruppen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verantwortlich. Er informiert über Veranstaltungen, Vorstandsbeschlüsse von Bedeutung, beruft auf Weisung des geschäftsführenden Vorstandes Versammlungen ein und informiert über deren Ergebnis soweit diese Aufgaben nicht vom Präsidenten und / oder Vorsitzenden selbst erledigt werden. Die Mitgliederdatei wird digital geführt.

5. Der Schatzmeister

Er verwaltet das Gesellschaftsvermögen und bearbeitet die finanziellen Angelegenheiten. Er ist für die Buchhaltung und den Jahresabschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung verantwortlich. Die weiteren Aufgaben und Befugnisse sind in der Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes festgelegt.

6. Der Programmgestalter

Dieser stellt das Programm für alle Veranstaltungen, die dem Zweck der Gesellschaft dienen, zusammen und sorgt für den reibungslosen Ablauf der Programme. Er arbeitet mit dem Präsidenten und dem Schatzmeister eng zusammen und informiert den Vorstand regelmäßig über den Stand der Vorbereitungen.

7. Der Orgaleiter / Lagermanagement

Er ist im Vorstand für die reibungslose Durchführung der Veranstaltungen verantwortlich. Er koordiniert die materiellen Vorbereitungen für Sitzungen und Veranstaltungen aller Art.

Falls erforderlich, bildet er für diese Zwecke interne Arbeitsgruppen.

8. Social Media-Beauftragte

Der Social Media-Beauftragte ist für die Veröffentlichungen auf den Social-Media-Kanälen verantwortlich.

9. Pressesprecher

Der Pressesprecher ist Ansprechpartner in allen internen und externen kommunikativen Belangen.

Für den gesamten geschäftsführenden Vorstand der Alten Kölner Karnevalgesellschaft 1901e.V gilt die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 6.2  Der geschäftsführende Vorstand führt und verwaltet die Gesellschaft nach den
Grundsätzen dieser Satzung.
Er ist für die Gesamtorganisation verantwortlich, insbesondere für die Jugendarbeit der Gesellschaft

§ 6.3  Der Vorstand im Sinne des § 26 BG wir d durch den geschäftsführenden Vorstand gebildet. Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein nur mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.

§ 6.4  Der oder die Ehrenpräsident/en und Mitglieder, die mindestens 25 Jahre dem geschäftsführenden Vorstand angehlört haben, können als Berater des geschäftsführenden Vorstandes berufen werden. Sie üben im Vorstand eine beratende Funktion aus und können bei Bedarf besondere Aufgaben übernehmen.

§ 6.5  Der geschäftsführende Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ausnahme ist der Senatspräsident, der auf der Hauptversammlung des Senates gewählt wird. Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende geschäftsführende Vorstand im Amt.

§ 6.6  Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 6.1, Ziffer 1., 4., 5., 8. Und 9. erfolgt erstmalig in dem Kalenderjahr des Inkrafttretens dieser Satzung. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 6.1, Ziffer 2., 6. und 7. werden erstmalig im darauf folgenden Kalenderjahr gewählt. Die Wahl des Vorstandsmitglied § 6.1, Ziffer 3 erfolgt in der Jahreshauptversammlung des Senats. Soweit durch diese Regelung oder durch andere Ereignisse die zeitlich versetzte Wahl nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Amtszeit um bis zu 1 Jahr. Bei der Wahl ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung erforderlich

§ 6.7  Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die Vorstandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ihre Einberufung aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes mitgeteilt ist und mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder sein Vertreter, anwesend sind.

§ 6.8 Beschlussfassungen des Vorstandes und die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder untereinander werden in der Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstandes verbindlich festgelegt. Zu den Vorstandsversammlungen wird mit einer Frist von 10 Tagen eingeladen. Bei Zustimmung aller Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist in Ausnahmefällen eine kürzere Frist zulässig. Die Einladung erfolgt digitalunter Mitteilung der Tagesordnung.

§ 6.9  Tritt während der Amtsperiode ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zurück oder scheidet aus anderen Gründen aus, so berufen die verbleibenden Vorstands-mitglieder aus ihrer Mitte ein Vorstandsmitglied, das die Aufgaben des zurückgetretenen oder ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt.

Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist für das zurückgetretene oder ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein neues Mitglied in den geschäftsführenden Vorstand für die Restlaufzeit zu wählen. Tritt mehr als die Hälfte des geschäftsführenden Vorstandes innerhalb eines Geschäftsjahres vorzeitig oder gleichzeitig zurück, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einzuberufen, auf der Neuwahlen anzusetzen sind.

Der Rücktritt des gesamten geschäftsführenden Vorstandes ist nicht möglich. Der Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister verbleiben im Amt und führen die Geschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen.

§ 7      Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 7.1  Angehörige des erweiterten Vorstandes dienen der Gesellschaft durch Übernahme von Aufgaben, die speziell zur Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen sowie der Organisation innerhalb und außerhalb der Gesellschaft notwendig sind. Diese Mitglieder übernehmen die fachbezogene Beratung des geschäftsführenden Vorstandes. Sie werden vom Präsidenten auf der Mitgliederversammlung vorgestellt und in den erweiterten Vorstand berufen.

§ 7.2  Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1.    Die Leiter der Tanzgruppen und die Leiter weiterer Gruppen

2.    Der Jugendbeauftragte

3.    Der Archivar

4.    Das Kartenmanagement

5.    Sprecher des Großen Rates

6.    Zugleiter.

Die Aufgaben und Befugnisse der Mitglieder des erweiterten Vorstandes können auch in Mehrfachfunktion wahrgenommen werden. Hierzu gibt es separate Aufgabenbeschreibungen.

§ 7.3  Alle Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes bilden zusammen den Vorstand der Gesellschaft. Sie haben in diesem Gremium Sitz und Stimme. Sind die Mitglieder gemäß § 6.4 als Berater des Vorstandes berufen, haben sie im Vorstand Sitz und Stimme.

§ 7.4    Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft dürfen nicht Mitglied im Vorstand anderer Kölner Karnevalsgesellschaften sein. In Ausnahmefällen ist dies nur mit Zustimmung einer ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung zulässig. Sie müssen Mitglieder der Gesellschaft sein. Die Berufung von Ehrenmitgliedern in den Vorstand der Gesellschaft ist zulässig.

§ 7.5    Darüber hinaus gibt es folgende weitere Funktionen in der Gesellschaft:

1.    Die Schnüsse-Tring

2.    Mitgliederverwaltung

3.    Brunnenwart / Grabpflege

4.    Sponsorenbetreuer

5.    Fahnenträger

Die Mitglieder dieser Aufgaben werden in die Vorstandssitzungen des erweiterten Vorstandes eingeladen.

§ 8      Mitgliederversammlung

§ 8.1  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.

§ 8.2  Die Mitgliederversammlung ist jährlich, spätestens für das III. Quartal des Jahres einzuberufen. Bei Bedarf und wenn es die Interessen der Gesellschaft verlangen, können außerordentliche Mitgliederversammlungen zu jeder Zeit mit der Mindestfrist von 14 Tagen einberufen werden. Alle Einladungen zu einer Mitgliederversammlung enthalten die vom Vorstand festgelegten Tagesordnung. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingegangen sein.

§ 8.3  Die Mitgliederversammlung ist zu jeder Zeit mit einer Mindestfrist von 14 Tagen einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beantragen.

§ 8.4    Die Mitgliederversammlung hat nachstehende Zuständigkeiten:

1. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Präsidenten, des Schatzmeisters, der Tanzgruppen und soweit erforderlich, weiterer Mitglieder des Vorstandes

2. Entgegennahme des Berichtes der Kassen- und Rechnungsprüfer

3. Entlastung des Vorstandes

4. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 6.1, Ziffer 1., 2., 4., 5., 6., 7., 8. und 9. auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Vorschlägen aus den Reihen der Mitglieder

5. Bestätigung der Ernennung von Leitern der Gruppen gemäß § 13 und 14

6. Bestätigung des erweiterten Vorstandes gemäß § 7 auf Vorschlag des Präsidenten

7. Wahl der Kassen- und Rechnungsprüfer.

8. Beschlussfassung in Angelegenheiten, die für die Gesellschaft von Bedeutung sind

9. Satzungsänderungen

10. Auflösung der Gesellschaft

§ 8.5  Der Präsident, oder sein Vertreter, eröffnet und leitet jede Versammlung. Für die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des Präsidenten ist ein besonderer Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 8.6  Beschlüsse werden, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit verlangt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine erneute Beschlussfassung ist erst nach 3 Monaten in einer neuen Mitgliederversammlung zulässig.

§ 8.7  Beschlüsse über Satzungsänderungen der Gesellschaft bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 8.8  Das Stimmrecht zu § 8.4. 1. bis 7. und § 15.4 und § 16.1 kann nur persönlich bei Anwesenheit ausgeübt werden.

§ 8.9  Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom Präsidenten oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Dies ist auf die Erstschrift des Protokolls durch den Schriftführer zu bescheinigen. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

§ 8.10 Jedes Mitglied hat das Recht, die Niederschrift des Protokolls in der Geschäftsstelle einzusehen.

§ 9      Ehrenrat

§ 9.1  Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zur Schlichtung von persönlichen Differenzen (Ehrenhändel) und zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsfriedens kann der Ehrenrat von jedem Mitglied, auch in nicht eigener Sache, angerufen werden. Die Anrufung kann nur unter schriftlicher Schilderung des Sachverhalts erfolgen.

§ 9.2  Der Ehrenrat besteht aus 5 Personen, die der Gesellschaft angehören, aber nicht im Vorstand der Gesellschaft tätig sein dürfen. Die Mitglieder des Ehrenrates werden der Mitgliederversammlung vom geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagen. Sie werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Vorzuschlagen sind wenigstens 7 Personen. Gewählt sind die 5 Personen, auf die die höchste Stimmenzahl entfällt. Die weiteren zwei Personen sind Stellvertreter im Ehrenrat. Die Wahl ist geheim abzuhalten.

§ 9.3  Der Ehrenrat wählt aus seinen Reihen einen Sprecher.

§ 9.4  Der Sprecher beruft nach der Anrufung den Ehrenrat innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe des Sachverhalts ein. Gleichzeitig ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern.

§ 9.5  Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind. Soweit eines der Mitglieder des Ehrenrates verhindert oder selbst im Streit befangen ist, rückt ein Stellvertreter nach.

§ 9.6  Wenn es der Sachverhalt erlaubt, sind beide Parteien zu einem Schlichtungsgespräch einzuladen. Ist dies erfolglos, so trifft der Ehrenrat mit einfacher Mehrheit eine Entscheidung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Entscheidungen und Empfehlungen des Ehrenrates sind dem Vorstand und den Betroffenen mitzuteilen. Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 10   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01.04 und endet am 31.03. des Kalenderjahres. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 11   Kassen- und Rechnungsprüfer

§ 11.1 Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer sowie einen Vertreter, die nicht dem Vorstand der Gesellschaft angehören dürfen. Für die Wahl haben die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft kein Vorschlagsrecht.

§ 11.2 Die Kassenprüfer haben nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassen der Gesellschaft, die Kasse des Senates, die Kasse des Großen Rates und die Kassen der Tanzgruppen sowie Kassen weiterer Abteilungen zu prüfen und hierüber der nächsten Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Ein schriftlicher Prüfungsbericht ist dem geschäftsführenden Vorstand danach zu übergeben. 

§ 11.3 Aufgaben der Kassenprüfer sind die Prüfungen der ordnungsgemäßen Buchungen der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung der dazugehörigen Belege und schriftlichen Unterlagen. Der Umfang der Prüfungen ist in das Ermessen der Prüfer gestellt. Die Prüfung soll ein Drittel der Buchungsvorgänge eines Geschäftsjahres nicht unterschreiten. Die Prüfung findet unter Hinzuziehung des Schatzmeisters der Gesellschaft statt. Bei der Prüfung der Abteilungskassen sind die zuständigen Leiter hinzuzuziehen. Es können bei Bedarf mehrere Prüfungstermine anberaumt werden. Unstimmigkeiten, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht behoben werden können, sind in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Den gewählten Kassenprüfern steht das Recht zur Äußerung der eigenen Meinung, auch über die Zweckmäßigkeit von Ausgaben, zu. Falls erforderlich, können Verbesserungsvorschläge in den Prüfungsbericht aufgenommen werden.

§ 11.4 Die Kassenprüfer sprechen die Empfehlung zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes aus.

§ 11.5 Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren, höchstens für zwei Wahlperioden hintereinander gewählt. Eine zeitversetzte Wahl ist anzustreben.

§ 12   Senat

§ 12.1 Die Gesellschaft hat im Jahre 1954 einen Senat gebildet. Aufgabe und Zweck des Senates ist es, die Gesellschaft aktiv bei der Pflege des kölnischen Brauchtums und bei karnevalistischen Aktivitäten zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Jugendarbeit und die Förderung der Tanzgruppen. Der Senat repräsentiert die Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Der Senat ist Bestandteil der Gesellschaft.

§ 12.2 Senator kann werden, wer Mitglied oder Ehrenmitglieder der Gesellschaft ist. Die Ernennung erfolgt durch den Senatspräsidenten. Verdiente Mitglieder, Ehrenmitglieder oder Außenstehende, die sich um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrensenatorinnen oder Ehrensenator ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch den Senatspräsidenten im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Gesellschaft.

§ 12.3 Die Hauptversammlung des Senats ist jährlich vor der Mitgliederversammlung einzuberufen. Senatoren, Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren sind in der Hauptversammlung des Senats stimmberechtigt, sofern sie Mitglieder oder Ehrenmitglied der Gesellschaft sind. Die Wahl des Senatsvorstands erfolgt alle drei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Senatoren. Der Senatsvorstand entscheidet über die Art und Weise ideeller und finanzieller Unterstützung der Gesellschaft entsprechend den aktuellen Gegebenheiten und Erfordernissen. Der Senatspräsident wird vom Präsidenten der Gesellschaft auf der der Wahl folgenden Mitgliederversammlung in den geschäftsführenden Vorstand der Gesellschaft berufen.

§ 12.4 Die für die Aufgaben des Senats erforderlichen finanziellen Mittel werden von den Senatoren als Senatsbeiträge und Spenden aufgebracht. Sie sind in einer Senatskasse zu verwalten, die der Kassenprüfung der Gesellschaft unterliegt. Die Annahme von Spenden Außenstehender, die dem Zweck der Gesellschaft und des Senats dienen, sind zulässig.

§ 12.5 Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung, die nach den Grundsätzen dieser Satzung zu erstellen und mit der Geschäftsordnung der Gesellschaft abzustimmen ist.

§ 12a Großer Rat

Im September 2005 haben sich mehrere Mitglieder der Gesellschaft getroffen und einstimmig die Gründung des Großen Rates beschlossen.

Sinn und Zweck des Großen Rates ist es, innerhalb der Gesellschaft eine Gruppe zu sein, die die Gesellschaft in ideeller Art und Weise bei ihrer gemeinnützigen Tätigkeit unterstützt.

Die Satzung der Gesellschaft ist für die derzeitigen und künftigen Mitglieder des Großen Rates, auch Ratsdamen und Ratsherren genannt, verbindlich.

Der Große Rat hat einen Sprecher. Er wird alle 3 Jahre mit einfacher Mehrheit von den anwesenden stimmberechtigten Ratsdamen und Ratsherren gewählt. Er wird vom Präsidenten der Gesellschaft auf der der Wahl folgenden Mitgliederversammlung in den erweiterten Vorstand der Gesellschaft berufen.

Als äußeres Zeichen trägt der Große Rat eine besondere Mütze mit dem Schriftzug

„Großer Rat“

Im Besonderen kann der Große Rat die Repräsentation der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Präsidenten übernehmen.

Der Große Rat ist Bestandteil der Gesellschaft.

Ratsdame oder Ratsherr kann werden, wer Mitglied oder Ehrenmitglied der Gesellschaft ist.

Die Ernennung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Gesellschaft.

Die Verwaltung der Kasse wie z.B. Beiträge und Spenden, obliegt dem Großen Rat, die der Kassenprüfung der Gesellschaft unterliegt.

Die Annahme von Spenden Außenstehender, die dem Zweck der Gesellschaft und des Großen Rats dienen, ist zulässig.

§ 13   Tanzgruppe „Kammerkätzchen und Kammerdiener“

§ 13.1 Die Gesellschaft hat im Jahre 1954 eine Tanzgruppe „Kammerkätzchen“ gebildet, die zum heutigen Zeitpunkt aus der Tanzgruppe und der Jugendtanzgruppe besteht. Beide Tanzgruppen verfolgen den Zweck, kölnisches Brauchtum in der Tradition der Leitfigur der Gesellschaft „Et Schnüsse Tring“ zu verbreiten, zu pflegen und bei ihren Auftritten und Darbietungen die Alte Kölner Karnevalsgesellschaft „Schnüsse Tring“ 1901 e.V. zu repräsentieren. Die Bezeichnung der Tanzgruppen „Kammerkätzchen und Kammer-diener“ sowie deren Kostüme sind rechtlich geschützt. Jede Änderung bedarf der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands.

Die Tanzgruppen sind Bestandteil der Gesellschaft.

§ 13.2 Die Angehörigen der Tanzgruppen dürfen ihre Tätigkeit erst dann aufnehmen, wenn sie Mitglied der Gesellschaft geworden sind. Über die Mitgliedschaft wird nach Abschluss einer Probezeit durch den geschäftsführenden Vorstand entschieden. Von der Aufnahmegebühr und Beitragszahlung sind sie befreit. Die Rechte und Pflichten des § 13.1 gelten uneingeschränkt.

§ 13.3 Die Tanzgruppenleiter vertreten die Belange und Interessen der Tanzgruppenmitglieder gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft.

§ 14   Weitere Gruppen, Tanzgruppen

§ 14.1 Die Gesellschaft kann zusätzlich zu den Tanzgruppen weitere Gruppen bilden, die der Jugendarbeit gemäß § 2.1 dienen. Ein Verbleib der Angehörigen dieser Gruppen, einschließlich der Mitglieder der Tanzgruppen, in der Gesellschaft nach Beendigung der aktiven Tätigkeiten ist anzustreben.

Die Beitragsfreiheit der Tanzgruppenmitglieder erlischt zu diesem Zeitpunkt. Eine Aufnahmegebühr wird nachträglich nicht erhoben. 

§ 14.2 Die Mitglieder der Gruppen benennen im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von 3 Jahren einen Leiter und einen Stellvertreter. Benannt werden kann, wer das passive Wahlrecht in der Gesellschaft besitzt. Die Ernennung zum Leiter einer Gruppe wird durch den Präsidenten auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Danach erfolgt die Berufung in den erweiterten Vorstand.

§ 14.3 Eine Ausnahme bilden der Leiter der Jugendtanzgruppe und sein Stellvertreter. Sie werden durch den Präsidenten direkt ernannt. Die Ernennung wird auf der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben. Danach erfolgt die Berufung in den erweiterten Vorstand.

§ 14.4 Die Leiter der Gruppen sind für deren Führung, Organisation und für den zweckbestimmten Betrieb verantwortlich. In Angelegenheiten von Bedeutung wird der Vorstand informiert und erforderlichenfalls um Entscheidung gebeten. Die Gruppen führen eigene Kassen und unterliegen der Kassenprüfung der Gesellschaft. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist ein Tätigkeits- und Kassenbericht vorzulegen und der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 14.5.Die Gruppen geben sich eine eigene Geschäftsordnung nach den Grundsätzen dieser Satzung, die mit der Geschäftsordnung der Gesellschaft abzustimmen ist.

§ 15   Ausscheiden von Mitgliedern

§ 15.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

§ 15.2 Austritt: Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem geschäftsführenden Vorstand spätestens 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres vorliegen.

§ 15.3 Ausschluss: Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Grundsätze dieser Satzung und erheblich gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt und ihr dadurch Schaden zufügt. Ein Ausschluss kommt insbesondere dann in Frage, wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr, trotz schriftlicher Mahnung, im Beitragsrückstand ist oder anderen Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft nicht nachkommt.

§ 15.4 In diesen Fällen kann der geschäftsführende Vorstand nur einstimmig über den Ausschluss eines Mitglieds entscheiden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung unverzüglich schriftlich zuzustellen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass dem Mitglied das Recht zur Anrufung des Ehrenrates innerhalb von 2 Wochen zusteht. Kommt der Ehrenrat zu einer anderen Empfehlung als der Vorstand, so entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung der Parteien über den Ausschluss. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung bleibt der oder die Betroffene Mitglied der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten.

§ 15.5 Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. Die ausgeschlossene Person bleibt jedoch haftbar für alle von ihr verursachten Schäden, auch wenn diese erst nach dem Ausschluss bekannt werden. Eine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.

§ 16   Auflösung der Gesellschaft

§ 16.1 Eine Auflösung der Gesellschaft kommt nur dann ich Betracht, wenn die Mitgliederzahl eine Verfolgung des Zwecks der Gesellschaft nicht mehr möglich macht. Eine Auflösung der Gesellschaft ist von mindestens 12 Mitgliedern zu beantragen. Sie kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

§ 16.2 Das bei der Auflösung vorhandene Gesellschaftsvermögen fällt an die Stadt Köln mit der Auflage, für die Pflege und den Erhalt der Grabstätte Joseph Roesberg auf dem Friedhof Melaten sowie des „Schnüsse Tring“ Brunnens in Köln-Ossendorf, Joseph-Roesberg-Platz, Sorge zu tragen.

§ 17   Übergangsregelung

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Beanstandungen von Gerichten oder Behörden, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens notwendig werden, zu beheben in diesem Zusammenhang Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, über die die nächste Mitgliederversammlung informiert werden muss.
Diese Ermächtigung gilt auch, falls die Finanzbehörden Satzungsänderungen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Gemeinnützigkeit fordern bzw. wenn neue gesetzliche Bestimmungen Änderungen fordern.

§ 18   Verpflichtung und Anerkennung

§ 18.1 Diese Satzung ist nach Inkrafttreten jedem Mitglied unverzüglich schriftlich zu übermitteln. Bei Neuaufnahme von Mitgliedern ist die Satzung mit Bekanntgabe der Aufnahme in die Gesellschaft auszuhändigen. Änderungen und Zusätze zu dieser Satzung müssen jedem Mitglied unverzüglich mitgeteilt werden.

§ 18.2 Jedes Mitglied erkennt mit Eintritt in die Gesellschaft – nach Satzungsänderung mit dem Verbleib in der Gesellschaft – diese Satzung an. Jedes Mitglied verpflichtet sich:

-Zur Pflege des kölnischen Brauchtums und zur Tradition der Gesellschaft nach seinen Möglichkeiten beizutragen.

-Den auf der Fahne (Plaggen) von 1962 enthaltenen Grundsatz „Von Zoten frei die Narretei“ zu respektieren.

-Den Jugendschutz zu beachten und den gesellschaftlichen Umgang getreu der letzten Strophe des „Schnüsse Tring“- Gesellschaftsmarsches von 1976 zu pflegen, in der es heißt:

„Wie 3 Krune un 11 Flamme;

die et kölsche Wappen zee`t,

stonn mer treu und fass zosamme,

wie ´t för Fründe sich gehö´t“.

 

§ 19   Gerichtsstand und Erfüllungsort in Köln